Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Obereichstätt e.V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 91795 Obereichstätt.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Obereichstätt‚ insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
- ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede Person, die Interesse am Vereinszweck hat, kann Mitglied des Vereins werden. Sie muss Ihren Wohnsitz nicht zwingend in Obereichstätt haben. Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Der betroffenen Person ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss besteht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft festsetzt.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem 1. und 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird.
(2) Die unter Absatz 1, Nummer 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der volljährigen Mitglieder auf sechs Jahre gewählt. Diese können per Akklamation gewählt werden, außer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder stimmt für eine geheime Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Die Wahl des 1. und 2. Kommandanten obliegt den Regulativen der zuständigen Marktgemeinde und ist in deren Satzung für die freiwilligen Feuerwehren vom 18. Oktober 1985 festgelegt.
(4) Außer durch Tod, erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind zur Vertretung berechtigte Vorstände i. S. d. §26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
(3) Die unter §8 Abs. 1, Nummer 3 bis 5, genannten Personen bilden den erweiterten, nicht vertretungsberechtigen Vorstand.
(4) Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 300,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die einfache Mehrheit der unter § 8 Abs. 1 genannten Personen zugestimmt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des Vorsitzenden.
§10 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand gemäß §8 Abs. 1.
Zusätzliche Beisitzer können vom Vorstand ernannt werden.
§10a Sitzung des Vereinsausschusses
(1) Für die Sitzung des Vereinsausschusses sind die Mitglieder vom Vorsitzenden‚ bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des Vorstandsmitglieds, der die Sitzung leitet.
(2) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 6 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung der Vorstandschaft
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden‚ bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich per Aushang im Schaukasten am Feuerwehrhaus einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
(6) Die bzw. der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und/oder Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
§14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
(2) Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§ 16 Inkraftsetzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. Januar 2017 mit einem Abstimmungsergebnis von 31:0 beschlossen. Die Satzung wird dem Markt Dollnstein, dem zuständigen Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Obereichstätt, 05.01.2017